1. Warenannahme
Die Lieferantin liefert die Ware möglichst nach telefonischer Absprache ins Geschäft. Nach Auswahl der Kommissionsartikel wird ein detaillierter Lieferschein erstellt und direkt ausgehändigt, oder nachträglich per Mail geschickt. PurPur Luzern nimmt Designer Damensachen, Accessoires, Taschen und Schuhe in Kommission. Sämtliche Waren müssen in einem einwandfreien, gereinigten, gebügelten, neuen oder neuwertigen Zustand sein. Sollten sich bei der weiteren Bearbeitung Artikel als ungeeignet erweisen (z.B. auch nicht gereinigte Kleidung), müssen diese nicht angenommenen Teile innert 14 Tagen nach Benachrichtigung abgeholt werden. Anderenfalls führt PurPur Luzern diese einer karitativen Organisationen zu. Ein Vergütungs- oder Ersatzanspruch besteht nicht.
2. Verkaufsdauer
Die Verkaufs-/Kommissionsdauer endet spätestens (wenn nicht explizit anders vereinbart) am Ende der laufenden Modesaison:
Frühling/Sommer 31. August Herbst/Winter 28. Februar
Nicht verkaufte Artikel sind entsprechend bis zum 31. August bzw. 28. Februar von der Eigentümerin nach vorheriger Anmeldung abzuholen. Nicht fristgemäss abgeholte Ware wird spätestens 6 Monate nach der Frist einer karitativen Organisation zugeführt. Ein Vergütungs- oder Ersatzanspruch besteht nicht.
3. Kundenerlös
Die Lieferantin erhält 45% des Verkaufserlöses. Die Abrechnung erfolgt per Barauszahlung oder Banküberweisung. Barauszahlungen über CHF 400.— werden ausschliesslich nach telefonischer Voranmeldung geleistet.
4. Haftung
Für Beschädigungen und Verschmutzungen durch Dritte sowie Verlust durch Diebstahl wird keine Haftung für die Kommissions- Ware übernommen. PurPur Luzern behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern und/oder zu ergänzen. Die jeweils neuste Fassung, publiziert auf der Homepage www.purpur-luzern.ch, ist gültig. Mit der Entgegennahme des Lieferscheins erklärt sich die Lieferantin mit den AGB einverstanden.
5. Markenschutz
PurPur Luzern verkauft ausschliesslich Original-Waren und keinerlei Fälschungen (“Fakes“). Die Lieferantin erklärt sich ihrerseits verbindlich dazu bereit, Original-Waren zu liefern und übernimmt in jedem Fall sowohl bei bewusster als auch unbewusster Widerhandlung sämtliche Konsequenzen: Die Lieferantin der Ware haftet für alle zivilrechtlichen Ansprüche und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen, welche sich durch den Verkauf einer Fälschung ergeben können. Als Entschädigung schuldet die Lieferantin dem PurPur Luzern den vereinbarten Kommissionspreis in jedem Fall.
Version 10.6.2020